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29.07.2015 - Presse

Gewinnaufschlag von mindestens 1,5 Prozent

Die SGB-XI-Schiedsstelle in Baden-Württemberg hat in der ersten Verhandlung unter dem neuen Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. Peter Baumeister, eine weitere grundsätzliche Entscheidung zum Thema Gewinnaufschlag getroffen.


„Der 22. Juli 2015 war für die SGB-XI-Schiedsstelle, aber auch für Antragsteller und Antragsgegner ein heißer, aber für alle Pflegeheime in Deutschland ein guter Tag“, so fasst Bernhard Schneider, Hauptgeschäftsführer der Evangelischen Heimstiftung, das Ergebnis zusammen.

Die Einrichtung, mit der die Evangelische Heimstiftung diese wichtige Entscheidung zur vollen Refinanzierung der Personal- und Sachkosten und zum Ausgleich des Unternehmensrisikos in Form eines Gewinnaufschlages herbeiführen konnte, war das Haus Sonnenhalde in Isny, über dessen Schiedsstellenantrag vom 12. Januar 2015 zu entscheiden war.

Vor dem Hintergrund des weichenstellenden BSG-Urteils vom 16. Mai 2013 kam diesem Verfahren eine besondere Bedeutung zu, weil seit der Schiedsstellenentscheidung vom 19. Dezember 2013 jede Festsetzung eines Gewinnaufschlages beklagt wurde. Das Landessozialgericht hat am 19. Juni 2015 die Schiedssprüche vom 19. Dezember 2013 aufgehoben, weil eine an die Inflationsentwicklung gekoppelte Berechnungsweise des Gewinnaufschlages nicht richtig sei.

Bei dem Verfahren der Sonnenhalde musste die Schiedsstelle erstmals diese Einschätzung berücksichtigen und kam dabei zu folgendem Ergebnis:

• Die für die Pflegesatzkalkulation relevante Auslastungsquote in Baden-Württemberg von 96,5 Prozent bleibt unberührt.

• Alle Pflegeeinrichtungen können unabhängig von ihrer Auslastung einen Gewinnaufschlag von 1,5 Prozent geltend machen.

• Einrichtungen mit einer Auslastung unter 96,5 Prozent können einen Gewinnaufschlag von weiteren 1,0 Prozent, also insgesamt 2,5 Prozent, geltend machen, wenn konkrete Gründe dafür vorgebracht werden, z. B. Belegungseinbruch oder fehlende Fachkräfte, die eine Belegung kurzfristig verhindern. Längerfristige Auslastungsprobleme, auf die man sich einstellen könne, würden wohl eher nicht anerkannt.

Für die Sonnenhalde in Isny wurde der Evangelischen Heimstiftung für eine einjährige Laufzeit eine Budgeterhöhung von insgesamt 7,84 Prozent zugesprochen, was der vollen Refinanzierung der Personal- und Sachkosten und einem Gewinnaufschlag von 1,5 Prozent entspricht.

„Der Schiedsspruch ist insgesamt ausgewogen, weil er Raum für eine einrichtungsindividuelle Beurteilung lässt, was für die Akzeptanz insgesamt wichtig ist“, resümiert Schneider. Die Entscheidung bietet darüber hinaus die Möglichkeit für einen Gewinnaufschlag von bis zu 2,5 Prozent, auch wenn 1 Prozent davon wahrscheinlich im Verfahren strittig sein werden und nur vor der Schiedsstelle zu realisieren sind. Die Strategie der Evangelischen Heimstiftung ist nun klar: In den laufenden und anstehenden Verhandlungen wird neben der vollen Refinanzierung der Kosten auch ein Gewinnaufschlag von 1,5 Prozent gefordert; in Einrichtungen mit ungünstiger Ertragslage und einer Auslastung unter 96,5 Prozent wird es darauf ankommen, auch die 2,5 Prozent zu realisieren.

Mit der Entscheidung der Evangelischen Heimstiftung im Jahr 2012 das BSG anzurufen, wurde ein Prozess eingeleitet, an dessen vorläufigem Ende nicht nur die volle Refinanzierung der Personal- und Sachkosten, sondern auch einen Gewinnaufschlag von mindestens 1,5 Prozent steht. „Ein Ergebnis mit dem wir nicht unbedingt gerechnet haben, mit dem wir aber sehr zufrieden sein können. Ich bin sicher, dass dieses Urteil und die kluge Linie der Baden-Württembergischen Schiedsstelle auch positive Auswirkungen auf das Pflegesatzgeschehen in ganz Deutschland und auch in andere Bereiche der Sozial- und Gesundheitsbranche haben kann“, so Schneider.


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