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04.05.2016 - Presse

Gesetzesentwurf zum KPSG – Wofür steht das „K“?

Mit dem Entwurf des Kommunalen Pflegestärkungsgesetztes sollen nach dem Willen des Bundesgesundheitsministers die Kompetenzen und Aufgaben der Kommunen gestärkt werden. Bei genauer Lektüre stellt sich aber die Frage, ob das K tatsächlich für „kommunal“ oder doch eher für „kläglich“ steht.


Die Pflegebranche hat lange auf den Entwurf des KPSG gewartet, denn alle Fachleute sind sich einig, dass es für eine bedarfsgerechte Pflegeinfrastruktur und die Organisation eines quartiersbezogenen Bürger-Profi Mixes nötig ist, die Kommunen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Viel mehr als optionale Pflegekonferenzen und 60 kommunale Modellvorhaben zur besseren Verzahnung von Beratungsangeboten sind jedoch leider nicht herausgekommen.

„Gemessen an den Zielen des Gesetzes und den Herausforderungen der älter werdenden Gesellschaft ist das KPSG alles in allem sehr enttäuschend“, kritisiert Bernhard Schneider, Hauptgeschäftsführer der Evangelischen Heimstiftung.

Je nachdem, welche statistischen Annahmen bei der Bevölkerungsentwicklung zu Grunde gelegt werden und von welchen Annahmen bei der Umsetzung der Einzelzimmerquote bis September 2019 ausgegangen wird, ist allein in Baden-Württemberg mit einem zusätzlichen Bedarf von bis zu 50.000 Pflegeplätzen bis 2030 zu rechnen. Das bedeutet ein gewaltiges Investitionsvolumen, das nur in gemeinsamer Verantwortung im Rahmen einer aktiven Pflegestrategie von Land, Kommunen, Pflegeheimträgern und Betroffenenverbänden bewältigt werden kann.

Die Soll-Vorschrift nach § 9 SGB XI, wonach die Länder verantwortlich sind “für die Vorhaltung einer zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen, pflegerischen Versorgungsstruktur“, reicht jedoch nach den Erfahrungen der letzten Jahre dafür nicht aus. „Die Sicherstellung dieser Infrastruktur für die Pflege vor Ort“, so Schneider „muss deshalb als Pflichtaufgabe im Gesetz formuliert werden.“

Zur Umsetzung dieser Pflichtaufgabe ist ein wirksames Planungs- und Steuerungsinstrument erforderlich. Einen Pflegestrukturplan als Option ins Gesetz zu schreiben, ist halbherzig. Nur als eine verbindliche Vorgabe für alle Gebietskörperschaften wird der Pflegestrukturplan die gewünschte Flächenwirkung haben.

Außerdem müssen Länder und Kommunen Anreize dafür setzen, dass die richtigen Pflegeangebote entstehen. Das kann nur mit einem entsprechenden Pflegeförderprogramm funktionieren. Dafür sollen mindestens die Einsparungen eingesetzt werden, die aus den zusätzlichen Leistungen der Pflegeversicherung zu erwarten sind.

Über ein Förderprogramm kann gewährleistet werden, dass neue, wohnortnahe Einrichtungen der 5. Generation oder Betreute Wohnungen mit flexiblen Leistungsangeboten entstehen, deren Größe und Ausgestaltung sich am örtlichen Bedarf und den Rahmenbedingungen des Quartiers orientieren. Auch der Ausbau von neuen Wohnformen kann über eine entsprechend hohe Förderquote beschleunigt werden.

Deshalb ist es unverständlich, warum Herr Laumann als Pflegebevollmächtigter die Umsetzung einer verbindlichen Pflegestrukturplanung – wie er selbst sagt – „massiv verhindert“ hat. Es geht nicht nur um Quantität, sondern vor allem um die Qualität der Leistungsangebote für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Wer einen Bürger-Profi-Mix haben will, muss Pflege aus dem kommunalen Bedarf, aus den Initiativen des Quartiers entwickeln.

„Wer diese gesellschaftliche Verantwortung allein dem Markt überlässt“ ist sich Bernhard Schneider sicher „muss sich über Discounterheime mit 100 plus x Plätzen im Gewerbegebiet, die von renditegetriebenen Investoren gebaut und von internationalen Pflegeheimketten allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden, nicht wundern.“


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